Wie oft muss der Beratungseinsatz erfolgen?
Die Häufigkeit der Verpflichtung zur Beratung können Sie der nachfolgenden Auflistung entnehmen:
- bei Pflegegrad 1: nicht vorgesehen
- bei Pflegegrad 2: 1 x pro Halbjahr
- bei Pflegegrad 3: 1 x pro Halbjahr
- bei Pflegegrad 4: 1 x pro Vierteljahr
- bei Pflegegrad 5: 1 x pro Vierteljahr
Wer führt den Beratungseinsatz durch?
Die Beratung in der eigenen Häuslichkeit wird durch anerkannte Beratungsstellen und zugelassene Pflegeeinrichtungen durchgeführt, zum Beispiel von einem ambulanten Pflegedienst oder von anerkannten Pflegekräften. Unsere Pflegedienstleitung führt die Beratungsbesuche gerne nach § 37.3 SGB XI in Ihrem häuslichen Umfeld durch.
Wer trägt die Kosten für den Beratungseinsatz?
Die Beratungseinsätze sind für die Pflegenden sowie für die Pflegebedürftigen kostenlos. Die Kosten werden bei gesetzlich Versicherten von der Pflegekasse, bei Privatversicherten von der zuständigen privaten Krankenversicherung und bei Beihilfeberechtigten von der zuständigen Beihilfestelle übernommen.
Die Kosten für den Beratungseinsatz rechnen wir direkt mit den Kostenträgern ab. Das bedeutet, dass Sie (mit Pflegegrad 1 bis 5) nicht in Vorleistung gehen müssen und Sie persönlich den Beratungseinsatz auch nicht in Rechnung gestellt bekommen.
Was ist der Inhalt des Beratungseinsatzes?
Bei der Pflegeberatung werden Ihre Daten sowie Ihre Pflege- und Betreuungssituation erfasst und überprüft. Anschließend können Sie oder die sie pflegende Person auch Fragen stellen und Informationen und Tipps von der Fachkraft erhalten. Das kann zum Beispiel Tipps für den alltäglichen Pflegealltag umfassen, aber auch Infos zur Beschaffung von Hilfsmitteln, zu Lagerungstechniken oder auf eine mögliche Erhöhung des Pflegegrades.