Beratung nach § 37,3 SGB XI
Ansprechpartner
Pflegedienstleitung
Giulia D'Alessandro
G.Dalessandro(at)drk-tuebingen.de
Tel. 07071 7000 174
Pflegedienstleitung
Claudia Leonhardt
C.Leonhardt(at)drk-tuebingen.de
Tel. 07071 7000 171
Pflegebedürftige Menschen, die Pflegegeld beziehen und die Pflege und Betreuung durch Angehörige oder Freunde selbst sicherstellen, sind zwingend verpflichtet, Beratungsbesuche von einem Pflegedienst in Anspruch zu nehmen.
Was ist ein Beratungseinsatz in der häuslichen Pflege?
Die Pflegeberatung nach § 37.3 SGB XI findet bei Ihnen zu Hause statt. Der Pflegeberater kann sich somit einen guten Überblick über die häusliche Pflegesituation machen und kann damit auch viel besser und zielgerichteter beraten.
Werden diese Beratungen nicht regelmäßig in Anspruch genommen, hat die Pflegekasse das Recht, das Pflegegeld zu kürzen oder gar zu streichen.
Wer muss einen Beratungseinsatz in Anspruch nehmen?
Den Beratungseinsatz in der häuslichen Pflege nach § 37 SGB.3 XI müssen pflegebedürftige Menschen mit einem Pflegegrad 2 bis 5 abrufen, wenn sie NUR Pflegegeld beziehen. Dann ist der Beratungseinsatz verpflichtend.
Wie oft muss der Beratungseinsatz abgerufen werden?
bei Pflegegrad 1 | nicht vorgesehen |
bei Pflegegrad 2 | 1 x pro Halbjahr |
bei Pflegegrad 3 | 1 x pro Halbjahr |
bei Pflegegrad 4 | 1 x pro Vierteljahr |
bei Pflegegrad 5 | 1 x pro Vierteljahr |
Wer führt den Beratungseinsatz durch?
Die Beratung in der eigenen Häuslichkeit wird durch anerkannte Beratungsstellen und zugelassene Pflegeeinrichtungen, wie zum Beispiel einem ambulanten Pflegedienst oder anerkannte Pflegekräfte durchgeführt. Unsere Pflegedienstleitung führt die Beratungsbesuche gerne nach § 37.3 SGB XI in Ihrem häuslichen Umfeld durch.
Wer trägt die Kosten für den Beratungseinsatz?
Die Kosten für den Beratungseinsatz sind für die Pflegenden sowie für die Pflegebedürftigen kostenlos. Die Kosten werden bei gesetzlich Versicherten von der Pflegekasse, bei Privatversicherten von der zuständigen privaten Krankenversicherung und bei Beihilfeberechtigten von der zuständigen Beihilfestelle übernommen.
Die Kosten für den Beratungseinsatz rechnen wir direkt mit den Kostenträgern (Pflegeversicherung usw.) ab. Das bedeutet, dass Sie (mit Pflegegrad 1 bis 5) nicht in Vorleistung gehen müssen und Sie persönlich den Beratungseinsatz auch nicht in Rechnung gestellt bekommen.